Statuten Schachklub Olten
I. Name, Dauer, Sitz, Zweck, Verbandszugehörigkeit
Art. 1 Name, Dauer, Sitz
Unter dem Namen Schachklub OIten (SKO) besteht auf unbestimmte Zeit mit Sitz in Olten ein Verein gemäss diesen Statuten und Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2 Zweck
Der SKO bezweckt die Ausübung, Förderung und Verbreitung des Schachspiels in der Region Olten.
Art. 3 Verbandszugehörigkeit
Der SKO ist dem Schweizerischen Schachbund (SSB) und dem Solothurnischen Schachverband (SoSV) angeschlossen.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliederkategorien
b) Aktivmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Passivmitgliedern.
Juniorenmitglieder sind alle Mitglieder, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Aktivmitglieder sind alle Mitglieder, die das 20. Altersjahr vollendet haben und keine Ehrenmitglieder oder Passivmitglieder sind.
Ehrenmitglieder sind um den SKO und / oder das Schachspiel allgemein verdiente Personen, die von der Generalversammlung ernannt werden.
Der Wechsel von der Juniorenmitgliedschaft zur Aktivmitgliedschaft erfolgt mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten jeweils automatisch mit Erreichen der oben festgelegten Altersgrenze.
Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Junioren- und Aktivmitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch Aufnahmebeschluss der Generalversammlung aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Aufnahmegesuches. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist das Aufnahmegesuch von deren Eltern zu stellen.
Über die provisorische Aufnahme bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung ernannt, unter Vorbehalt der Zustimmung der Ernannten. Es können auch Personen ernannt werden, die noch nicht Mitglied des SKO sind.
Passivmitglieder erwerben die Mitgliedschaft für die Dauer eines Vereinsjahres durch Bezahlung des Passivbeitrages.
Art. 6 Mitgliedschaftsrechte
Im Rahmen der durch den Vorstand oder die Generalversammlung erlassenen Benutzungsreglemente ist jedes Mitglied in gleicher Weise berechtigt, das Spiellokal und das Spielmaterial zur persönlichen Ausübung des Schachspiels zu benutzen.
Die Junioren-, Aktiv-,und Ehrenmitglieder sind unter den in den von der Spiko erlassen Reglementen genannten Bedingungen zur Teilnahme an den vom SKO veranstalteten internen Klubturnieren berechtigt.
Das Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht steht allen Aktiv- und Ehrenmitgliedern sowie den Juniorenmitgliedern, welche des 16. Altersjahr vollendet haben, nach Massgabe dieser Statuten in gleicher Weise zu. Passivmitglieder und Juniorenmitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, sie sind jedoch berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, zu deren handen Anträge zu formulieren und sich zu den einzelnen Traktanden zu äussern.
Der Vorstand ist befugt, ein Mitglied für die Dauer, während welcher es sich mit dem Jahresbeitrag in Zahlungsverzug befindet, in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte zu suspendieren.
Art. 7 Mitgliedschaftspflichten
Ausser der Leistung des Jahresbeitrages und der Beachtung dieser Statuten sowie der von der Generalversammlung, dem Vorstand oder der Spiko erlassenen Reglemente bestehen für die Mitglieder keine weiteren Verpflichtungen.
Art. 8 Dauer und Austritt
Die Mitgliedschaft der Junioren-, Aktiv-, und Ehrenmitglieder besteht auf unbestimmte Zeit und endet mit dem Austritt.
Der Austritt erfolgt auf Ende eines Vereinsjahres und ist spätestens 3 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung zuhanden derselben beim Vereinspräsidenten oder einem Mitglied des Vorstandes schriftlich zu erklären. Er ist bis zum Abschluss der ordentlichen Generalversammlung schriftlich oder durch Erklärung zuhanden des Versammlungsprotokolls frei widerrufbar.
Vorbehalten bleibt der jederzeitige Austritt aus wichtigen Gründen.
Die Mitgliedschaft der Passivmitglieder ist jeweils auf das Vereinsjahr beschränkt, für welches sie den Jahresbeitrag bezahlt haben, und endet automatisch mit dem Abschluss der ordentlichen Generalversammlung des betreffenden Vereinsjahres.
Art. 9 Ausschluss
Bei schweren und wiederholten Störungen des Spielbetriebs, bei schwerer oder wiederholter Verletzung der in Artikel 6 und 7 hiervor genannten Reglemente, bei Zahlungsverzug mit mehr als einem Jahresbeitrag sowie aus wichtigen Gründen kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschliessen.
Dem betreffenden Mitglied ist sowohl vor der Antragstellung durch den Vorstand als auch vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung Gelegenheit zu geben, sich nach Wahl mündlich oder schriftlich zu äussern.
III. Vereinsorgane
A. Die Generalversammlung (GV)
Art. 10 Befugnisse
p) Abberufung des Vereinspräsidenten, des Spiko-Präsidenten sowie von übrigen Vorstands- und Spiko-Mitgliedern
Art. 11 Einberufung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand, nötigenfalls von den Revisoren, einberufen.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Jedes Mitglied ist befugt, bis zum 1. Januar schriftlich beim Vereinspräsidenten die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen und hierzu Anträge zu stellen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstandes.
Die Einberufung einer Generalversammlung innert Monatsfrist kann auch von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge verlangt werden.
Art. 12 Einberufungsfrist, Traktanden
Die Mitglieder werden schriftlich zur Generalversammlung eingeladen und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag.
In der Einberufung sind Ort, Tag und Zeit, die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Vorstandes, der Revisoren und der Mitglieder bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben. Über Gegenstände, die nicht in dieser Art angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. Dagegen bedarf es zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung keiner vorherigen Ankündigung.
Art. 13 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen
Die Generalversammlung ist vorbehältlich statutengemässer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Ausschluss der ungültigen und leeren Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften hat der Vorsitzende den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
Eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich für die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes, die Änderung des Zweckes des Vereins sowie die Auflösung desselben.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht der Vorsitzende die geheime Stimmabgabe anordnet oder die Generalversammlung diese beschliesst.
Art. 14 Vorsitz, Protokoll
Der Vereinspräsident oder bei dessen Verhinderung ein anderes von diesem bestimmtes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz. Über Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung ist ein Protokoll zu fuhren, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer, der Mitglied des Vorstandes sein muss, zu unterzeichnen ist.
B. Der Vorstand
Art. 15 Mitgliederzahl, Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, welche von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Vereinsjahr gewählt werden. Nach Ablauf der Amtsdauer sind sie wieder wählbar. Neben diesen Mitgliedern gehört der Präsident der Spiko von Amtes wegen dem Vorstand an.
Art. 16 Befugnisse, Pflichten
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er kann in den in diesen Statuten genannten und in allen anderen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder diesen Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit der Spiko fallen, Beschluss fassen.
Der Vorstand ist der Generalversammlung rechenschaftspflichtig.
Art. 17 Konstituierung
Der Vereinspräsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt nötigenfalls seine Organisation in einem von der Mehrheit seiner Mitglieder zu genehmigenden Reglement.
Art. 18 Vorsitz, Protokoll
Den Vorsitz im Vorstand führt der Vereinspräsident, bei dessen Verhinderung ein von diesem bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind in einem durch eines seiner Mitglieder zu führenden und zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten.
C. Spielkommission (Spiko )
Art. 19 Mitgliederzahl, Amtsdauer
Die Spiko besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Vereinsjahr gewählt werden. Nach Ablauf der Amtsdauer sind sie wieder wählbar.
Art. 20 Befugnisse, Pflichten
Der Vorstand kontrolliert die Tätigkeit der Spiko und kann dieser für ihre Tätigkeit konkrete Aufträge erteilen.
Art. 21 Turnierstreitigkeiten
Die Spiko entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Turnierleiter, soweit diese reglementsgemäss nicht endgültig entscheiden. Der Beschwerdeentscheid der Spiko ist endgültig.
Beschwerden an die Spiko sind innert einer Woche seit Fällung des Entscheides des Turnierleiters beim Präsidenten der Spiko einzureichen. Ein Mitglied der Spiko, das als Turnierleiter am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat, ist bei der Abstimmung über den Beschwerdeentscheid nicht stimmberechtigt. Die Beschlussfähigkeit der Spiko über Beschwerden erfordert die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern. Kann dieses Quorum nicht erreicht werden, entscheidet der Vorstand anstelle der Spiko.
Art. 22 Konstituierung
Der Präsident der Spiko wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich die Spiko selbst. Sie regelt nötigenfalls ihre Organisation in einem von der Mehrheit ihrer Mitglieder zu genehmigenden Reglement.
Art. 23 Vorsitz, Protokoll
Den Vorsitz in der Spiko führt deren Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes von diesem bestimmtes Spiko-Mitglied.
Die Verhandlung und Beschlüsse der Spiko sind in einem durch eines ihrer Mitglieder zu führenden und zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten.
D. Die Revisoren
Art. 24 Anzahl, Amtsdauer
Die Anzahl der Revisoren beträgt drei, inklusive ein Ersatzrevisor. In jeder ordentlichen Generalversammlung wird in der Regel ein Revisor für die Dauer von drei Vereinsjahren gewählt. In seinem ersten Jahr nach der Wahl amtiert der Revisor als Ersatzrevisor. Müssen einmal zwei Revisoren gewählt werden, ist der zweitgewählte in seinem ersten Amtsjahr Ersatzrevisor.
Art. 25 Befugnisse, Pflichten
Die Revisoren prüfen die Buchführung und die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.
IV. Finanzielles
Art. 26 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Vereinsjahr und erstreckt sich auf den Zeitraum eines Kalenderjahres. Der Rechnungsabschluss erfolgt jeweils per Ende des Kalenderjahres.
Art. 27 Mitgliederbeiträge
Die Generalversammlung setzt jährlich die Beiträge für Junioren-, Aktiv- und Passivmitglieder fest. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen einzelnen Mitgliedern eine Reduktion verfallener Jahresbeiträge gewähren oder diese erlassen.
Austritt oder Ausschluss führen weder zum Wegfall noch zu einer anteilsmässigen Reduktion des Jahresbeitrages. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben zudem keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Art. 28 Finanzkompetenz des Vorstandes
Der Vorstand hat eine ausserordentliche Finanzkompetenz von höchstens 15 % des für das betreffende Vereinsjahr budgetierten Gesamtaufwandes.
Art. 29 Haftung
Für die Verpflichtung und Schulden des SKO haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeglicher persönlichen Haftung sowie Nachschusspflicht der Mitglieder.
V. Auflösung
Art. 30
Die Auflösung erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung oder aus den im Gesetz genannten Gründen. Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung, so wählt sie eine Kornmission von mindestens drei Mitgliedern, welcher die Durchführung der Liquidation obliegt.Im Falle der Auflösung des SKO werden dessen Vermögen und Mobilien dem SSB zur Aufbewahrung übergeben.Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit der Auflösung des SKO ein neuer Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck und mit Sitz in Olten gegründet, erhält er die vom SSB verwalteten Vermögensteile und Mobilien zurück. Andernfalls geht das vom SSB aufbewahrte Vermögen einschliesslich Mobilien endgültig auf diesen über.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 31
Diese Statuten wurden durch die ordentliche Generalversammlung vom 17. Februar 2020 beschlossen und treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die früheren Statuten und ihre Zusätze verlieren mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Statuten ihre Gültigkeit
Olten, den 17. Februar 2020
Thomas Schmidt
Präsident
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Stephan Büttiker
Aktuar |